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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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Soweit nach Anlage V des Abkommens, nach Ziffer 14 der Anlage I des Abkommens und nach Unteranlage E dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Österreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zu regeln, sind die §§ 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis 50 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26