(2) 1Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der Änderung vorhandenen neuen Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläubiger, die das Regelungsangebot anzunehmen berechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es annehmen.
2Die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - untereinander gleichrangig.
3Die Rechte an den Sicherheiten können nach Maßgabe des Regelungsangebotes zustehen
- 1.
entweder für beide Gläubigergruppen demselben Treuhänder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder
- 2.
für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten.
4Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß für die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit über, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle geführt werden, bei der gemäß dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind.
5Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt.
(3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese anwendbar sind, nicht erfüllt werden.