Soweit die §§ 63 bis73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.
Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474