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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26