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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Schuldner auch die Einwendungen gegen den in der gerichtlichen Entscheidung festgestellten Anspruch geltend machen, die in einem entsprechenden Falle nach deutschem Recht zulässig sind.
2Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
3Der Schuldner ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26