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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Auf die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
2Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26