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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.

(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26