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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) über die Erstattungsansprüche.
2Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26