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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) 1Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.
2Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

(2) 1Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in welcher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt.
2Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26