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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948 einzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26