(1) 1Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind beizufügen
(2) 1Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in die deutsche Sprache beizubringen.
2Das Gericht kann auch verlangen, daß die Übersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.