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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen durch das Gericht festgesetzt werden.
2Der Erklärung bedarf es nicht, wenn die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ferner erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III des Abkommens vorgesehenen Beratenden Ausschusses zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26