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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
2Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26