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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1)

(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen mit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26