(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
(2) 1Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen.
2Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164 und
165
des Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
3Das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.
§ 41 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Außer Kraft getreten gem. Art. X § 2 Nr. 4 G v. 26.7.1957 I 861