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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) 1Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
2Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig.
3§ 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.

(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26