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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
2Als Gläubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26