(1) 1Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener Höhe gewähren.
2Zuständig ist im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der §§ 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.
3Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des Rechtsweges enthalten.
(2) 1Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädigungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig.
2Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Anspruch an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden.
3Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.
4§ 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
(3) 1Hat die Oberfinanzdirektion über den Entschädigungsanspruch entschieden, so kann die Klage wegen des Entschädigungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden.
2Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.