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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Ein Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet; § 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
2Zur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt.
3§ 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26