print

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

arrow_left arrow_right

(1) In Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung nicht beantragt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26