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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) Für die in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten Ansprüche sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ein Landgericht als für mehrere Landgerichtsbezirke des Landes zuständig bestimmen.
2Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auch die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem oder einigen Oberlandesgerichten oder dem obersten Landesgericht übertragen.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26