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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung.
2Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in § 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt wäre.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26