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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach § 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln wäre.

(2) 1Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt.
2Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26