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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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(1) 1Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind.
2Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich einem früheren Verhandlungstermin zugestimmt haben, frühestens einen Monat nach Zustellung der Ladung stattfinden.

(2) Das Gericht prüft alle Voraussetzungen der Entscheidung und alle Einwendungen der einzelnen Gläubiger unabhängig davon, ob die Beteiligten und die Gläubiger im Termin erscheinen.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26