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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden – AuslSchuldAbkAG

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1Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
2§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 301 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26