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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

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(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt.
2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.
3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25