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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

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(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig.
2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25