Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

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Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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