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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

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1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25