1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94