print

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

arrow_left arrow_right

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25