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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG

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Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26