(1) 1Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
(2) 1Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.