(1) 1Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
2Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) 1Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
(3) 1Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
(4) 1Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
2Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.