(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.