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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25