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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.

(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.

(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25