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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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1Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Direktor dem zuständigen Ministerium.
2Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und das berichterstattende Mitglied des Senats.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25