print

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten.
2Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(2) 1Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest.
2Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25