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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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(1) 1Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennen die Vorsitzenden der Senate jeweils ein berichterstattendes Mitglied.
2Diese legen spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) 1Der Beschluss des Plenums ist zu begründen.
2Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25