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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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(1) 1Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident.
2Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25