1Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten.
2Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren.
3Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.