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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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1Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren.
2Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25