print

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Vorsitzenden werden über alle verfahrenseinleitenden Anträge für ihren Senat unterrichtet.
2Dabei werden sie auf Zweifel, die Senatszuständigkeiten betreffen, hingewiesen.
3Sie führen gegebenenfalls eine Erörterung in ihrem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und berichterstattenden Mitglieder beider Senate darüber einig sind.

(3) 1Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen.
2Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen – einberufen.
3Dies gilt nicht, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26