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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGGO 2015

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Das berichterstattende Mitglied kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§§ 81a, 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit §§ 77, 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Absatz 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25