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Handelsgesetzbuch – HGB

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1Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen.
2Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26