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Handelsgesetzbuch – HGB

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1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25