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Handelsgesetzbuch – HGB

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1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern.
2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26