Handelsgesetzbuch – HGB

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1Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

1.
unverbundene Unternehmen: 2Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;
2.
oberste Mutterunternehmen: 3Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen;
3.
Drittstaaten: 4Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
4.
Steuerhoheitsgebiete: 5Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen;
5.
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;
6.
Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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