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Handelsgesetzbuch – HGB

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Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26