(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 369